Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 1 zu?

28. Februar 2024 Allgemein

Ab welchem Pflegegrad stehen mir Leistungen zu?

Ab Pflegegrad 1 stehen ihnen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Stellen Sie sich die Frage, was sie noch allein können und wobei sie auf Hilfe vom Umfeld angewiesen sind. Je mehr die Selbstständigkeit abnimmt, desto höher ist der Pflegegrad. Dementsprechend wächst die Menge der Leistungen, die ihnen zusteht.

Welche Pflegegrade gibt es?

Pflegegrad Beschreibung
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten, d.h. es liegt noch kein ausgeprägter Pflegebedarf vor, aber es wird Hilfe benötigt, um im Alltag zurechtzukommen
Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten
Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten
Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten
Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Pflegebedürftige, die beide Arme und Beine nicht mehr bewegen können, werden automatisch dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Dies ist bei einem vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion, der nicht durch Hilfsmittel kompensiert werden kann, der Fall (etwa bei vollständiger Lähmung aller Extremitäten oder bei Menschen im Wachkoma).

Was sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 1?

Personen mit Pflegegrad 1 zeigen nur eine leichte Einschränkung ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten. Dieser Grad wird Personen mit begrenzten körperlichen Beeinträchtigungen zuerkannt, wie zum Beispiel Gelenkproblemen oder Rückenbeschwerden, die nur gelegentliche Unterstützung benötigen, die durch den Pflegegrad 1 bereitgestellt wird.

Wie könnte ein Fallbeispiel zu Pflegegrad 1 aussehen, im Fall der Barmer?

Für Frau H., die bei der Barmer versichert ist, stellt die Pflegekasse einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich bis zu 125,00 € zur Verfügung. Mit diesem Betrag kann sie Angebote nutzen, die ihre privaten Pflegepersonen, z.B. pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn entlasten. Ihre Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit wird dadurch im Alltag unterstützt. Wichtig ist, dass die Angebote nach Landesrecht anerkannt sind.

Wie gehe ich vor, um die Erteilung von Pflegegrad 1 zu erreichen?

Der erste Schritt besteht darin, entweder ein formloses Schreiben an die zuständige Pflegekasse zu senden oder anzurufen. Um eine schnelle Zuordnung des Anliegens zu ermöglichen, ist es ratsam, den Betreff des Schreibens beispielsweise mit “Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades” zu versehen. Anschließend wird die Pflegekasse Kontakt mit der betreffenden Person aufnehmen, um einen Termin mit dem Gutachter zu vereinbaren, normalerweise innerhalb von 14 Tagen. Eine gründliche Vorbereitung auf diesen Termin erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung des Falls erheblich.

Hierbei sollten folgende Punkte beachtet werden:

  1. Der Termin sollte optimal gewählt und stressfrei eingehalten werden.
  2. Alle relevanten Dokumente wie Ultraschallbilder, ärztliche Berichte, ein Medikamentenplan oder ein Pflegetagebuch sollten vorbereitet sein.
  3. Es ist ratsam, dass ein Angehöriger oder eine andere Vertrauensperson am Termin teilnimmt.

Wie berechnet sich Pflegegrad 1?

Die folgende Tabelle liefert Ihnen Informationen zu der Gewichtung in den verschiedenen Lebensbereichen.

Die Pflegebegutachtung dient als Grundlage für die spätere Zuordnung zu einem Pflegegrad. Es werden insgesamt sechs Lebensbereiche sowie die individuelle Selbstständigkeit begutachtet. Anschließend erfolgt die Bewertung anhand einer festgelegten Matrix. Um eine präzise Beurteilung zu ermöglichen, werden Punkte vergeben und diesen Punkten bestimmte Werte zugeordnet. Dadurch erfolgt eine Gewichtung der verschiedenen Kriterien. Im Allgemeinen gilt: Je geringer die Beeinträchtigung ist, desto niedriger ist der spätere Punktwert. Wenn Sie weniger als 12,5 Punkte erreichen, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen. Ein Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn Ihnen der Medizinische Dienst zwischen 12,5 und 27 Punkte zuweist.

Modul mit LebensbereichenWas wird geprüft?Bewertung der SelbstständigkeitGewichtung
1. MobilitätPrüfung der Motorikz.B. beim Hinsetzen und Aufstehen, Aufrechtsitzen, Hin- und Hergehen in der Wohnung, Treppensteigen10 %
2. Kognitive FähigkeitenPrüfung von Fertigkeitenz.B. Erinnerung, Orientierungssinn, Entscheidungen treffen, Sachverhalte verstehen, Äußern von Bedürfnissen15 %
3. VerhaltensweisenPrüfung des Umgangs und Steuern von Problemenaggressive Äußerungen, Abwehrhaltung, Angstzustände, nächtliche Unruhe oder Wahnvorstellungen15 %
(der höhere Wert in Modul 2 oder 3 entscheidet)
4. SelbstversorgungPrüfung des Grades an Selbstständigkeitbei der Körperpflege, Toilettennutzung, Ernährung, beim An- und Ausziehen, Umgang mit Inkontinenz, beim Essen und Trinken40 %
5. Umgang mit MaßnahmenPrüfung des Grades der selbstständigen Umsetzungvon ärztlichen Anordnungen, wie die Einnahme von Medikamenten, Verbandswechsel, Blutdruckmessung, von Arztbesuchen und Therapien20 %
6. Gestaltung des AlltagslebensPrüfung der Selbstständigkeit im AlltagPlanung des Tagesablaufs und der Freizeitgestaltung, Einhaltung von Schlaf- und Erholungsphasen, Beziehung & Kommunikation mit anderen15 %

Wenn der Pflegegrad ermittelt ist, wird dem Pflegebedürftigen die Erteilung des jeweiligen Pflegegrads mitgeteilt. Die Bewilligung der Leistungen erfolgt ab dem Tag der Antragstellung.

Wie/Wo beantrage ich eine Erhöhung der Pflegestufe?

Bei fortschreitender Erkrankung oder im Alter steigt oft der Bedarf an Pflegeleistungen. In solchen Fällen kann es angebracht sein, den Pflegegrad zu überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen. Dazu sollten Betroffene oder ihre Angehörigen erneut Kontakt mit der Pflegekasse aufnehmen und um eine Neubewertung des Hilfebedarfs bitten, ähnlich wie bei der Erstfeststellung des Pflegegrades. Eine Erhöhung der Leistungen erfordert eine erneute Bewertung der Pflegesituation.

Nach der Kontaktaufnahme werden die Mitarbeiter der Pflegekasse die erforderlichen Schritte einleiten. Für die Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse stehen Musteranträge zur Verfügung, die unter folgendem Link heruntergeladen werden können.

LeistungsartHöhe und Häufigkeit der Leistungen
PflegegeldKein Anspruch
PflegesachleistungenKein Anspruch
Tages- und NachtpflegeKein Anspruch
Vollstationäre PflegeKein Anspruch
KurzzeitpflegeKein Anspruch
VerhinderungspflegeKein Anspruch
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euro pro Monat
Zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelMax. 40 Euro pro Monat
WohnraumanpassungBis zu 4000 Euro (einmalig)
Hausnotruf25,50 Euro monatlich
Wohngruppenzuschuss214 Euro pro Monat
Stand Januar 2024, Quelle: https://www.pflegehelden.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegegrad-1

Wie der Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen ist und welche Angebote damit finanziert werden können

Um pflegende Angehörige oder Pflegebedürftige im Haushalt zu unterstützen, beispielsweise beim Einkaufen, Kochen und Putzen, wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € bereitgestellt. Dieser Betrag kann für Dienstleistungen wie Nachbarschaftshilfe, Betreuungsdienste oder Pflegedienste verwendet werden, um Entlastung zu erfahren.

Damit die Kosten von der Pflegekasse übernommen werden, müssen die jeweiligen Dienste nach dem Landesrecht als Entlastungsdienste anerkannt sein. Es ist zu beachten, dass in jedem Bundesland unterschiedliche Vorschriften gelten können.

Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den Pflegebedürftigen und den Dienstleistern. Der Pflegebedürftige reicht die Rechnung bei der Pflegekasse ein und erhält eine Rückerstattung der ausgelegten Kosten, bis zu einem Höchstbetrag von 125 € pro Monat. Es kann auch vereinbart werden, dass der Dienstleister die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse übernimmt. Hierfür muss der Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung unterzeichnen.

Der Nachteil dieser Vereinbarung ist, dass der Pflegebedürftige in diesem Fall keine direkte Kontrolle über sein Budget mehr hat.

In Hessen gehören dazu z.B.:

  • Einzelbetreuung zu Hause
  • Gruppenbetreuung wie Demenzcafes
  • Begleitete Spaziergänge
  • Sportangebote
  • Unterstützung im Haushalt
  • Einkaufsservice oder gemeinsames Einkaufen
  • Familienentlastende Dienste
  • Alltags- oder Pflegebegleiter

Auch Angebote zugelassener Pflegeeinrichtungen fallen darunter, als da wären:

  • Aufenthalt in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
  • Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung
  • Spezielle Angebote von Pflegediensten
  • Körperbezogene Pflege wie Waschen, Kämmen, Duschen usw.

Welche Tipps und Hinweise gibt es zum Entlastungsbetrag?

Um Zeit und Mühe zu sparen, ist es ratsam, die Pflegekasse um eine Liste der anerkannten Dienstleister zu bitten, für die der Entlastungsbetrag genutzt werden kann. Ein Preisvergleich lohnt sich aufgrund der stark variierenden Stundenlöhne der Anbieter.

Es kann vorkommen, dass die Entlastungsbeträge nicht sofort genutzt werden können. Jedoch ist es möglich, sie anzusparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres zu nutzen.

Hausnotruf

Ab Pflegegrad 1 hat der Betroffene Anspruch auf ein Hausnotrufsystem, bei dem die monatliche Pauschale 25,50 € beträgt. Gerade Alleinstehende profitieren davon, zumal in Notfallsituationen manchmal jede Minute zählt. Zu einem Hausnotrufsystem gehören ein Notfallknopf sowie eine Telefonstation mit Freisprechanlage. Den Notfallknopf sollte der Pflegebedürftige immer bei sich tragen. (Dies ist durchaus als Problem zu betrachten, da viele Betroffene den Notfallknopf vergessen. Im späteren Verlauf des Artikels wird eine effektivere Lösung vorgestellt.) Durch das Drücken des Knopfes erhält die Hausnotrufzentrale ein Signal. Durch den Rückruf der Zentrale und dem Einleiten aller notwendigen Schritte wird dem Pflegebedürftigen geholfen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

  • mindestens Pflegegrad 1
  • Betroffener ist die meiste Zeit des Tages allein
  • Bestehen von Unfallgefahr

Wichtige Tipps und Hinweise

  • Die Hausnotrufzentrale sollte über den aktuellen Stand des Pflegebedürftigen informiert sein. Hierzu sollte Folgendes hinterlegt sein:
    • Name des Hausarztes
    • Aufbewahrungsort des Wohnungsschlüssels
    • Telefonnummer der Pflegenden
    • Gesundheitszustand
    • Medikamentenliste
  • Verfügt die Pflegekasse schon über einen Hausnotruf-Anbieter, muss der Pflegebedürftige oft keinen Eigenanteil bezahlen.
  • Verschiedene Anbieter sollten miteinander verglichen werden in Bezug auf Angebot, Kosten und Kündigungsfristen.

Wird der Besuch einer ambulanten Wohngruppe unterstützt?

In dem Beispiel von Frau H. wird sie von der Pflegekasse mit einem monatlichen Zuschuss von 214 € unterstützt, falls sie sich zu einem späteren Zeitpunkt einer Wohngruppe anschließen möchte. Voraussetzung ist, dass die Wohngruppe ambulant betreut wird und einige Kriterien erfüllt. Letztere müssen erst überprüft werden. Genaueres hierzu erfährt man bei der Pflegekasse. Frau H. und ihre Angehörigen haben z.B. unter www.barmer.de/wohngruppenzuschlag die Möglichkeit, sich zu informieren.

Was wird darüber hinaus gefördert?

Die Pflegekasse unterstützt ebenso die Pflegepersonen und Angehörigen mit kostenlosen Pflegekursen. In den Kursen werden hilfreiche und entlastende Tipps zur Pflege zu Hause vermittelt. Die Pflegekasse bietet Pflegekurse zu verschiedenen Themen an, z.B. mit dem Schwerpunkt Demenz.

Was gibt es für digitale Hilfen?

Unter digitalen Pflegeanwendungen (DiPas) versteht man Apps, die man entweder auf Handys oder Tablets lädt oder vom Laptop/PC über das Internet ansteuert. Dadurch wird die Kommunikation zwischen Pflegebedürftigem, Betreuungsdienst und Angehörigen erleichtert. Manche Apps bieten Übungen zum Gedächtnistraining, wie die Headapp oder beugen Stürzen und Gesundheitsgefahren vor. Einen Zuschuss zu der Nutzung der DiPas erhält man von der Pflegekasse ab dem 1. Pflegegrad. Der Höchstbetrag pro Monat beträgt 50 €. Die Pflegekasse gibt Auskunft darüber, welche DiPas zugelassen sind und wie man bei der Antragstellung vorgeht.

Was ist wissenswert zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?

Für Verbrauchsmittel wird dem Betroffenen ein Betrag von 40,00 € monatlich zur Verfügung gestellt. Dieser kann z.B. für Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder Betteinlagen genutzt werden. Die Hilfsmittel können einmal im Monat von einem Lieferservice, Sanitätshaus oder einer Apotheke bezogen werden. Bezieht der Pflegebedürftige die Produkte über eine Drogerie, sind diese günstiger und der Betroffene kann sie sich selbst aussuchen. Vorab ist zu klären, ob die zuständige Pflegekasse die Quittungen des Einkaufs akzeptiert.

Werden die Kosten für Hilfsmittel von Kranken-/Pflegekasse übernommen?

Es wird zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln unterschieden.

  1. Hilfsmittel werden von der Krankenkasse finanziert. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Darunter fallen z.B. Rollstühle, Gehhilfen oder ein Krankenbett. Der Pflegebedürftige muss höchstens 10 € Zuzahlung pro Hilfsmittel leisten. Ein Pflegegrad ist nicht nötig.
  2. Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegekasse zuständig. Dazu zählen technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Hebegeräte und Notrufsysteme. Um Anspruch darauf zu haben, ist jedoch ein Pflegegrad notwendig. Der Versicherte ist mit einem Kostenanteil von 10 Prozent (höchstens 25 €) beteiligt. Der Antrag erfolgt bei der Pflegekasse. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig. Zu beachten ist, dass manche Pflegehilfsmittel nur geliehen werden können.

Welche Tipps gibt es zum Thema „Hilfs- und Pflegehilfsmittel?“

Bei einem Gutachten ist es wichtig, dass der Gutachter Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfiehlt. Nachdem dies im Gutachten vermerkt wurde, kann es an die Pflegekasse weitergeleitet werden. Diese veranlasst die Versorgung mit den empfohlenen Hilfs -und Pflegehilfsmitteln.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden ebenfalls unterstützt

Der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung (§ 40) dient dazu, das eigene Zuhause pflegegerecht zu gestalten und eine möglichst selbstständige Lebensführung wieder herzustellen. Hierzu zählt der gesamte Wohnbereich inklusive Treppenhaus. Auch Umbaumaßnahmen im Außenbereich, zum Beispiel Hauseingang, Hof oder Garten, sind mit dem Zuschuss finanzierbar. Auch automatische Sturzerkennungssysteme wie das System von Vayyar erleichtern die Pflege und ermöglichen weiterhin eine häusliche Pflege und werden deshalb als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezuschusst.

Kostenübernahme bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Die Kostenübernahme von technischen Hilfsmitteln zur Verbesserung des Wohnumfelds wird individuell geprüft. Die Genehmigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a. von der medizinischen Notwendigkeit und den Richtlinien der jeweiligen Pflegekasse. Wurde z.B. bereits ein Badumbau vorgenommen und das Einmalbudget ausgeschöpft, übernehmen die meisten Pflegekassen keine weiteren Kosten mehr.

Um solche Leistungen und Hilfsmittel zu beantragen, ist es notwendig, sich direkt an die Pflegekasse zu wenden und einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Hierbei unterstützen häufig ärztliche Empfehlungen und Gutachten den Antragsprozess.

Letztendlich ist die Kostenübernahme solcher technischer Hilfsmittel wie Sturzsensoren von verschiedenen Faktoren abhängig und sollte im Einzelfall mit der Pflegekasse und den behandelnden Ärzten besprochen werden. Es ist ratsam, sich umfassend über die individuellen Ansprüche und Möglichkeiten bei der eigenen Pflegekasse zu informieren, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.

Ein gutes Gefühl mit Sturzsensoren

In dem Beispiel von Frau H. ist für sie die Installation von Sturzsensoren wichtiger als z.B. ein Badumbau. In den letzten 2 Monaten ist sie bereits zweimal gestürzt. Anwesenheits- und Sturzerkennungssensoren wie Vayyar sind innovative Geräte, die dabei helfen, Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit zu erhöhen. Die Sensoren geben ihr die Gewissheit, dass sie oder ihre Angehörigen im Notfall niemals alleine sind. Im Falle eines Sturzes informiert der Sensor automatisch ihre Notfallkontakte und ermöglicht so schnelle Hilfe. Sie können in Wohnungen oder Pflegeeinrichtungen installiert werden und bieten eine kontinuierliche Sicherheit vor Stürzen ohne Beeinträchtigung der Privatsphäre.

Für Personen mit Pflegestufe 1 können Sturzsensoren wie Vayyar die häusliche Pflege erheblich unterstützen, indem in Notsituationen schnell Hilfe gerufen wird und außergewöhnliche Situationen erkannt werden, z.B. wenn das Bett in der Nacht längere Zeit nicht belegt ist.

Die Anschaffung von Sturzsensoren wird von den Pflegekassen finanziell unterstützt, wenn dies als notwendig und förderlich für die Sicherheit und das Wohlbefinden des Pflegebedürftigen angesehen wird. Bis zu 4000 € übernimmt dann auf Antrag die Pflegekasse.

Frau H.‘s Angehörige haben die Sturzsensoren bei der Barmer beantragt und die volle finanzielle Unterstützung erhalten. Frau H. fühlt sich nun in ihrem Zuhause viel sicherer. Ihre Angehörigen haben ein gutes Gefühl, wenn sie einmal nicht bei ihr sein können.

Quellenangaben

Sandra Kerber-Bender

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