Apps auf Krankenschein und Digitalisierung in der Versorgung

Mit dem neuen “Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG)” , welches der Bundestag beschlossen und am 19.12.2019 in Kraft trat, hat der Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das deutsche Gesundheitssystem einen weiteren Schritt in die digitale Zukunft der Gesundheitsversorgung gebracht.

Apps auf Krankenschein? Wie soll das gehen und welche Apps sind gemeint?

Eine Unmenge von mehr oder weniger sinnvollen „Gesundheits-Apps“ tummeln sich auf dem digitalen Markt. Einige geben Ernährungs- und Gesundheitstipps, weitere zeichnen Gesundheitsdaten und deren Verlauf auf, andere erinnern an Medikamenteneinnahmen oder an anstehende Therapien. Wiederum finden sich Apps, die digitale Gesundheitsdaten verarbeiten und auswerten und auf Basis statistischen Algorithmen eine Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes prognostizieren. Alle Apps haben das Ziel, den Anwender über seinen Gesundheitszustand entsprechend zu informieren, zu sensibilisieren oder gar das persönliche Gesundheitsverhalten zu beeinflussen.

Um eine App über den Krankenschein verordnet zu bekommen, muss die App einige Hürden nehmen: Nach §139e SGB V (Sozialgesetzbuch V) muss diese App im „DiGA-Verzeichnis“ beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) registriert sein. Dieses Verzeichnis ist derzeit nicht vorhanden und wird im Laufe des Jahres gefüllt mit den Apps, die den Kriterien und Verfahren des BfArM entsprechen. Diese Kriterien und Verfahren werden demnächst „in einer ergänzenden Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erarbeitet und veröffentlicht“.

Gewisse Grundkriterien muss die App aber heute schon erfüllen. Sie muss ein

  1. Medizinprodukt niedriger Risikoklasse nach MDR (Medical Device Regulation, seit 2018) und erfolgreichem Konformitätsbewertungsverfahren nach MDR durchlaufen haben,
  2. die Hauptfunktion beruht auf digitalen Technologien,
  3. die „dazu bestimmt ist, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.“

Die App wird auf Antrag des Herstellers zur Aufnahme in das Verzeichnis vom BfArM geprüft. Einige Apps werden dies auf Anhieb schaffen, da diese in der Erprobung positive Resultate und eine Verbesserung bei der Kontrolle des Gesundheitszustandes gezeigt haben, z.B. bei der Blutzuckermessung oder Risikoeinschätzung von Herzerkrankungen.

Konkret bedeutet dies jedoch, dass momentan keine Apps auf Krankenschein zur Verfügung stehen und sich derzeit die Euphorie über die Verschreibung von Gesundheits-Apps somit in Grenzen hält.

Nicht desto weniger stehen viele Apps kostenfrei zur Verfügung, die helfen unser Leben gesünder zu gestalten und mit den Ressourcen unserer Gesundheit besser um zu gehen. Für Notfälle werden sinnvolle oder gar lebensrettende Apps angeboten, so wie diese der Deutschen Herzstiftung. Sie bietet eine kostenfreie Herznotfall-App an, die Laien anweist, wie man sich bei bestimmten Herznotfällen richtig verhält. Sie ist für Android und iOS Smartphones kostenfrei zu beziehen.

Was bedeutet die Digitalisierung in der Versorgung?

Das neue “Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG)” betrifft nicht nur die Verschreibung von Apps auf Krankenschein. Das Gesetz betrifft weitere Bereiche des Gesundheitswesens zur Verbesserung der digitalen Vernetzung. So sollen sich alle Bereiche der Gesundheitsversorgung an das Netzwerk der digitalen Patientenakte bis 2021 anschließen oder zumindest die Voraussetzungen dafür schaffen.

Auf Grund der Änderungen des § 68a SGB V können Krankenkassen digitale Innovationen zur Verbesserung der Versorgung und von Pflegebedürftigen zur Behebung von Versorgungdefiziten fördern. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse Projekte mit Herstellern, Unternehmen aus dem IT-Bereich, Forschungseinrichtungen oder Leistungserbringern auf dem Gebiet der Entwicklung von digitalen Medizinprodukten, telemedizinischen Verfahren oder IT-gestützten Verfahren in der Versorgung gemeinsam oder im Auftrag der Krankenkasse entwickeln können.

Die Förderung wird durch eine fachliche-inhaltliche Kooperation oder durch den Erwerb von Anteilen am Investmentvermögen nach §263a gestaltet. Damit ist es möglich, dass bis zu 2% der Finanzreserven der Krankenkasse auf 10 Jahre in einen Investmentfond angelegt werden können.

Wir hoffen, dass die Krankenkassen und die angegliederten Pflegekassen diese Chance wahrnehmen, um im 21.Jahrhundert der technischen Moderne anzukommen. Die Digitalisierung soll dabei nicht in bürokratische Verstrickungen enden, sondern allen Beteiligten helfen schneller mit Problemen fertig zu werden und patientenorientierte Lösungen zu finden.

Unser Sorglos-Paket ist eine Antwort für eine schnelle, individuelle und digitale Lösung für beeinträchtigte Personen, um länger selbst bestimmt zu Hause leben zu können.

Ute Schmidt

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