Förderung von technischen Unterstützungssystemen in der Pflege

19. Dezember 2019 Allgemein

Was steht darüber im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD – und deren Umsetzung

Smart Home und andere technische Unterstützungssysteme gibt es schon seit langem auf dem Markt. Am Anfang sah man es als Luxus an, diese Systeme innerhalb des eigenen Heimes zu benutzen, sei es, um die Jalousien oder die Markise zu bedienen oder um den DVD-Recorder einzuschalten.

Sehr früh hat man aber erkannt, dass diese Systeme nicht nur ein Ausdruck von Luxus und Bequemlichkeit sind, sondern das Leben wie auch die Pflegesituation von eingeschränkten Personen zu Hause erheblich verbessern können.

Koalitionsvertrag 2013

Im Koalitionsvertrag 2013 von CDU, CSU und SPD (18. Legislaturperiode), wurde die Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen beschlossen. So wurde festgehalten: „Im Bereich der Gesundheit nutzen wir die Chancen der Digitalisierung und verstärken die Telemedizin, … Dabei ist ein Höchstmaß an Datenschutz zu gewährleisten.“ [1]

Man hatte erkannt, dass mit Hilfe der Digitalisierung und der Telemedizin eine bessere flächendeckende Versorgung möglich ist. „Bürokratische und rechtliche Hemmnisse in der Telemedizin sollen abgebaut werden, um die Anwendung grundsätzlich zu vereinfachen.“ Die Umsetzung fand dann 2017 im Rahmen der Überarbeitung der GOP (Gebührenordnungsposition) statt. So ist eine Visite per Videosprechstunde zwischen Patienten und Arzt seit 2017 möglich und kann über den EBM (Einheitlichen Bewertungsmaßstab) abgerechnet werden. Eine Voraussetzung ist; „ …dass der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden sein muss.“ [2]

Somit kann der Arzt lange Anfahrtswege und zeitliche Engpässe bei einem Hausbesuch vermeiden. Die Visite wird aus der Praxis heraus geplant und durchgeführt. Voraussetzung ist die technische Ausstattung beim Arzt und Patient und ein gemeinsames Portal [3], z.B. die zertifizierte und kostenlose „RED Connect Videosprechstunde“. [4]

Ziele in der Pflege

In der Pflege wurde sich als Ziel gesetzt: „Wir wollen den Einsatz und die Entwicklung von E-Care-Systemen in sogenannten Smart-Home-Umgebungen fördern, die älteren, pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderung die technische Unterstützung bieten, um ihnen den Alltag zu erleichtern.“ [1] So wurde eine Studie im Auftrag des BMG (Bundesministerium für Gesundheit) zum Thema „Unterstützung Pflegebedürftiger durch technische Assistenzsysteme“ in Auftrag gegeben (2013) [5]. Die Erkenntnisse der Studie zur Entwicklung auf diesem Gebiet flossen in den geänderten §40 (4) SGB XI in 2018 ein. So heißt es dort:“… subsidiär finanzielle Zuschüsse … beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.“ Damit wurde dem Wunsch im Koalitionsvertrag von 2013 Rechnung getragen, mit Hilfe des digitalem Alltags „… anderen Menschen zu helfen.“ Somit sollten „… neue Formen des bürgerschaftlichen Engagements … (und) soziale Netzwerke und Nachbarschaftsinitiativen“ unterstützt werden.

Koalitionsvertrag 2018

Im Koalitionsvertrag von 2018 wurden die Ziele von 2013 noch einmal bestätigt. „Auch die pflegerische Versorgung wollen wir mit den Möglichkeiten der Digitalisierung weiterentwickeln, so dass sowohl Pflegekräfte als auch pflegebedürftige Menschen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie neue technische Anwendungen besser nutzen können.“ [6]

Aus Sicht der Pflegekassen ist der Paragraph 40 (4) SGB XI nicht verpflichtend. So steht geschrieben: „Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse…..gewähren…“ Dementsprechend interpretieren die Kranken- bzw. Pflegekassen dies anders als ursprünglich vom Gesetzgeber gedacht (siehe Koalitionsverträge CDU, CSU und SPD 18. und 19. Legislaturperiode). Auf Nachfrage bei der AOK Hessen werden die AAL-Systeme zu den Hausnotrufsystemen gezählt, mit einem monatlichen Zuschuss von 23,00 €. Dadurch werden im Gesetz vorgesehenen finanzielle Hilfen mit einem Umfang von bis zu 4000,00 € pro Maßnahme gerade nicht gewährt. Dieser Auffassung können wir nicht folgen. Damit wird ein Mensch mit kognitiven Einschränkungen gegenüber einem Menschen mit physischen Einschränkungen diskriminiert.

Viele Maßnahmen für Patienten mit der Diagnose Alzheimer müssen leider erst durch einen Rechtspruch erstritten werden. So hält das BSG (Bundessozialgericht) fest: “Die Pflegekassen sind auch verpflichtet, für einen Schwerpflegebedürftigen „Sicherungsmaßnahmen“ zu finanzieren, die nicht seine selbständige Lebensführung ermöglichen, sondern den pflegenden Angehörigen ‚die Aufsicht erleichtern‘.“ [7]

PureSec Fazit

Entgegen dem Wunsch zur Entwicklung der Vernetzung von pflegebedürftigen und Pflegenden im lokalen Umfeld und der Rechtsprechung sind die Kranken- und Pflegekassen noch nicht bereit, neue Wege in der Digitalisierung der privaten häuslichen Pflege zu gehen.

Als Unterstützung zur Vernetzung und Digitalisierung wünschen sich viele Betroffene mehr Beratung in diesem Bereich. PureLife möchte diese Aufgabe mit Ihnen gemeinsam angehen und neben Beratung auch den notwendigen Service dazu anbieten. Ein Schritt dahin ist das „Sorglos Paket“, das Betroffene miteinander vernetzt und Betreuung und Pflege erleichtern hilft.

Fragen Sie uns. Wir antworten Ihnen gern und helfen, Ihre Bedürfnisse zu erkennen und Probleme zu lösen.

Ute Schmidt

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